(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§
74a,
74b und
85a nicht anzuwenden; §
38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.
(2) §
68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.
§ 171 ZVG (vom 01.01.2025) ... (5) Die Vorschriften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a , 170 Absatz 1 und 3 sind anzuwenden. Die vom Gericht angeordnete Überwachung und ...