1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen.
2Sie kann auf die Gründe des
§ 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des
§ 171l Abs. 2 verletzt sind.
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108