§ 177
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
interne Verweise§ 176 ZVG ... sowie der §§ 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 177 , 178 ein anderes ...
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