Änderung § 168 ZVG vom 24.04.2008

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§ 168 ZVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2008 geltenden Fassung
§ 168 ZVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 58 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

§ 168


(Text alte Fassung)

(1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsfachblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekanntgemacht werden.

(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.






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