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Änderung § 6 ZVG vom 01.07.2022

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§ 6 ZVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 6 ZVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.

(2) 1 Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. 2 Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.

(Text neue Fassung)

(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.


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