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Änderung § 70 ZVG vom 01.02.2007

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§ 70 ZVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 70 ZVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 70


(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(Text alte Fassung)

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung kann bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. 2 Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. 3 Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.