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Änderung § 82 ZVG vom 01.02.2007

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§ 82 ZVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 82 ZVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 82


(Text alte Fassung)

In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 2 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.

(Text neue Fassung)

In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.