§ 116 ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 116 ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 116 | |
(Text alte Fassung) Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 2 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt. | (Text neue Fassung) Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt. |