§ 13 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe


§ 13 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu erteilen. 2In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. 3Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muß nicht angegeben werden.

(2) 1Die Auskunft umfaßt eine Beschreibung der zu der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes. 2Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung beschränkt werden, daß Unterlagen vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.

(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu gewähren.

(4) 1Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von Unterlagen herauszugeben. 2In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.

(5) 1Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungsangaben bekanntzugeben, soweit sie sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen. 2Satz 1 gilt auch für andere Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. 3Interessen von Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.

(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(7) 1Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. 2Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informationsinteresse steht.

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Zitierungen von § 13 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 StUG Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe (vom 17.06.2021)
... zu der vermißten oder verstorbenen Person nachzuweisen. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, ...
§ 18 StUG Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom 17.06.2021)
... Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13 , 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen ...
§ 38 StUG Landesbeauftragte (vom 17.06.2021)
... der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Angehörige Vermisster oder Verstorbe- ner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG ( §§ 13 , 15 StUG) gebührenfrei 1.2 Schriftliche ... Angehörige Vermisster oder Ver- storbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG ( §§ 13 , 15 StUG) gebührenfrei 2.2 Einsichtnahme durch ... Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG ( §§ 13 , 15 StUG) gebührenfrei 3.2 Herausgabe von Duplikaten ... Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG ( §§ 13 , 15 StUG)     a) DIN-A4-Duplikat von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17, gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 StUKostV Geltungsbereich (vom 15.08.2013)
... der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 ...
§ 7 StUKostV Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung (vom 15.08.2013)
... Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- ...
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13 , 15 StUG) 10,00 3. Herausgabe von Duplikaten an ... Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13 , 15 StUG) je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,05 DM, je DIN A3-Kopie ...


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