§ 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt
§ 16 Abs. 1, 3 und 5 entsprechend.
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, daß eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muß.
Frühere Fassungen von § 17 StUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 38 StUG Landesbeauftragte (vom 17.06.2021) ... Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG ), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 ... 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG ) 2.2.1 ohne vorangegangene schriftliche Auskunft ... Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG ), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011) ... wie folgt gefasst: „Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 , gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17 , 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnStasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 StUKostV Geltungsbereich (vom 15.08.2013) ... der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des ...
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013) ... Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün- stigte (§§ 12, 16, 17 StUG) a) ohne vorangegangene Einsichtnahme ... durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche ... von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) a) Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein- ... Seite 0,15 DM b) Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG), nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, ...
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