§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
(1) 1Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
- 1.
- zur Verfolgung von
- a)
- Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
- b)
- Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
- aa)
- § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
- bb)
- §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
- cc)
- § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- dd)
- § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
- ee)
- § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
- c)
- Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
- d)
- Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
- 2.
- zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.
2§ 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
3Verwertungsverbote nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.
Frühere Fassungen von § 23 StUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 29 StUG Zweckbindung (vom 17.06.2021) ... Nach den §§ 19 bis 23 , 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke ... sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. (2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG ... Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten." 7. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) Verbrechen in den ... aufgehoben. 10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe §§ 19 bis 23, 25 ... 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe §§ 19 bis 23 , 25 und 27" ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe §§ ...
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