(1) 1Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden. 2Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten über
- 1.
- Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der Länder oder der Verbündeten und die Verwendung zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrichtendienste erforderlich ist, oder
- 2.
- Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.
(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die
- 1.
- die Spionage oder Spionageabwehr,
- 2.
- den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des Terrorismus
im Sinne des
Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt
§ 5 Abs. 1 unberührt.
(4)
1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesarchiv dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
2Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in
§ 26 genannten Unterlagen verwendet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 29 StUG Zweckbindung (vom 17.06.2021) ... Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke ... sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. (2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte ...
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG ... 10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe §§ 19 bis 23, 25 und ... 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe §§ 19 bis 23, 25 und 27" ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe §§ 21, 27 ...