(1) 1Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden. 2Das gleiche gilt für Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.
(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... 2.5 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen ( § 26 StUG ) gebührenfrei 2.6 Einsichtnahme durch ... 3.5 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen ( § 26 StUG ) gebührenfrei 3.6 Herausgabe von Duplikaten an ... des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26 , 32, 34 StUG) a) DIN-A4-Duplikat von ...
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011) ... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, ... a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen". ... Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten." 7. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen". ... nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten ...