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Änderung § 27 StUG vom 27.06.2020

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§ 27 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 27 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von

(Text neue Fassung)

(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von

1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,

2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ausüben,

3. - 7. (aufgehoben)

8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für



so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für

1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,

2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Straftaten,

3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,

vorherige Änderung

so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern mitzuteilen.



so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.



(heute geltende Fassung)