Änderung § 35 StUG vom 17.06.2021

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§ 35 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 35 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 2 Er hat eine Zentralstelle in Berlin und kann Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben.

(2) 1 Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. 2 Er muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3 Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. 4 Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgenden Eid:

'Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.'

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(4) 1 Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) 1 Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2 Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3 Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. 4 Die Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.



 
(heute geltende Fassung) 



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