Änderung § 48 StUG vom 17.06.2021

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§ 48 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 48 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 48 Evaluierung


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 35 Abs. 2 Satz 1 ist erstmalig bei
der Neuberufung des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.



1 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungsbericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. 2 Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist.

 



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