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Änderung § 15 StUG vom 31.12.2011

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§ 15 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 15 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Berichtigung v. 01.03.2012 BGBl. I S. 442
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

1. zur Rehabilitierung Vermißter oder Verstorbener,

2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,

3. zur Aufklärung des Schicksals Vermißter oder Verstorbener.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 beeinträchtigt werden. In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermißten oder verstorbenen Person nachzuweisen.



2 Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. 3 In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermißten oder verstorbenen Person nachzuweisen.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.



(3) 1 Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. 2 Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.

(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.