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Änderung § 2 StUG vom 29.12.2006

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§ 2 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 2 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes


(Text alte Fassung)

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:

1. Familienname, Vorname,

2. Geburtsname, sonstige Namen,

3. Geburtsort,

4. Personenkennzeichen,

5. letzte Anschrift,

6. Merkmal 'verstorben'.

2 Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln.


 (keine frühere Fassung vorhanden)