Änderung § 35 StUG vom 29.12.2006

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§ 35 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 35 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Er hat eine Zentralstelle in Berlin und Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

(2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Er muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 2 Er hat eine Zentralstelle in Berlin und kann Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben.

(2) 1 Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. 2 Er muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3 Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. 4 Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgenden Eid:

'Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.'

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

vorherige Änderung

(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Dienstaufsicht führt der Bundesminister des Innern.



(4) 1 Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) 1 Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2 Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3 Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. 4 Die Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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