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Änderung § 45 StUG vom 29.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 45 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder

3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überläßt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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