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Änderung § 27 StUG vom 27.06.2020

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§ 27 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 27 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 164 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen


(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von

1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,

2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ausüben,

3. - 7. (aufgehoben)

8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,

so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für

1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,

2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Straftaten,

3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,

so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.




 
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