Gerichtsstand ist Berlin.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist
§ 36 Absatz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom
9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungsbericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv vor.
2Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach
§ 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist.