Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 43
War im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens anhängig, so bedarf es keines besonderen Antrags auf Gewährung einer Entschädigung nach diesem Gesetz.
interne Verweise§ 47 BesatzSchG ... war, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) In den Fällen des § 43 bestimmt sich die Antragsfrist nach den bisher geltenden ...
§ 59 BesatzSchG ... zu stellen, die in der Sache zu entscheiden hat. (2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt ...
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