Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 46 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 46



(1) Der Antrag auf Entschädigung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der für die Entscheidung zuständigen Behörde zu stellen. Er soll alle für die Entscheidung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.

(2) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen oder geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.



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