(1) Die Behörde des Eingang den soll Antrags schriftlich bestätigen. Sie hat das weitere Verfahren von Amts wegen zu betreiben.
(2) Die Behörde stellt unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen an. Sie kann den Antragsteller sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Sie kann die Amts- und Rechtshilfe anderer Behörden und der Gerichte in Anspruch nehmen, insbesondere die Gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.