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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Erster Unterabschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Dritter Abschnitt Entschädigungen in besonderen Fällen

Erster Unterabschnitt

§ 24



(1) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht ganz oder zum Teil endgültig abgelehnt worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn die Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung beruht.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Antrag auf Entschädigung wegen Zerstörung, Verlustes oder Beschädigung von Sachen abgelehnt oder auf einen solchen Antrag eine Entschädigung festgesetzt worden ist, welche geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre.

(3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden ist, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden gehindert war und den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eine Entschädigung wird ferner gewährt, wenn der Geschädigte ohne eigenes Verschulden einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nicht gestellt hat und die in den besatzungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Antragsfrist am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war.

(4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.


§ 25



(1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungsschadens ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung vor der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn

1.
die durch den Vergleich oder die Vereinbarung festgesetzte Entschädigung geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre,

2.
der Geschädigte nachweist, daß er den Vergleich oder die Vereinbarung nur unter dem Druck der Verhältnisse abgeschlossen hat, und

3.
die Gewährung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Geschädigten zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32.