(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Eine Entschädigung wird jedoch nur insoweit gewährt, als der Geschädigte nicht von den Besatzungsmächten, insbesondere aus Mitteln des Alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts, Ersatz erhalten kann.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.