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§ 2 - Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVSAuflG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726, 731
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-13 Zivilschutz

§ 2



Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf.