Änderung Artikel 76 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 01.01.2016

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Artikel 76 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Artikel 76 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
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Artikel 76 (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 76


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1 § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




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