Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 8. ProdSV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 8. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 8. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 8. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:

1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen,

2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind,

3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirksamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden

und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden.



(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser auf dem Markt bereitgestellte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die

1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder hergestellt worden sind,

2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich entwickelt oder hergestellt worden sind,

3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,

4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig getragen werden.

(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge.

vorherige Änderung

(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 44), dienen.



(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Bereitstellung auf dem Markt sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 44), dienen.