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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 2 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Hauswirtschaft (HwirtBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-6 Berufliche Bildung
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§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in dem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft durchgeführt.

3.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn das schulische Berufsgrundbildungsjahr in einem anderen als dem Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft des Berufsfelds Ernährung und Hauswirtschaft durchgeführt worden ist.

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