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§ 5 - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2003
BGBl. I S. 2928
Geltung ab 30.12.2003; FNA: 611-1-32
Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Erster Abschnitt Strafbefreiende Erklärung
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Strafausschluss in besonderen Fällen
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§
370
und
370a
der
Abgabenordnung
nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§
370
und
370a
der
Abgabenordnung
auf Grund dieses Gesetzes entfällt.
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Zitierungen von
§ 5 StraBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StraBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StraBEG selbst
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Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 StraBEG Steuerordnungswidrigkeiten
... §§ 1 bis
5
gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § ...
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