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§ 12 - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

Artikel 1 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2928
Geltung ab 30.12.2003; FNA: 611-1-32 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung



Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.

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