(1) Ist der Ausbruch der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten.
(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
§ 3 SperrBezV (vom 01.05.2014) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder 2. einer mit einer Genehmigung nach ... 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576