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Änderung § 3 Sperrbezirksverordnung vom 01.05.2014

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Schweine oder entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Fleisch ohne Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbringt.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.