Auf Grund des §
10 Abs. 2 Nr. 1 und des §
79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§
18 und
20 Abs. 1 bis 3 sowie den §§
22 und
30 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Ist der Ausbruch der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten.
(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Ansteckende Schweinelähmung erloschen ist.
(2) Für das Erlöschen der Ansteckenden Schweinelähmung gilt §
29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der
MKS-Verordnung sinngemäß.
Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.