(1)
1Die Gesamtzahl der Sitze (
§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt.
2Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach
§ 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
(2)
1Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach
§ 5 verteilt (Oberverteilung).
2Nicht berücksichtigt werden dabei
- 1.
- die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
- 2.
- Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
3Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
(3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach
§ 5 verteilt (Unterverteilung).
(4)
1Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt.
2In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (
§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
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§ 6 BWahlG Vergabe der Sitze an Bewerber (vom 14.06.2023) ... durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten ... ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste ( § 4 Absatz 3 ), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe ...
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023) ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Grundsätze der Verteilung der ... a) Die Angaben zu den §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „ § 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien § 5 Berechnung der ... durch die Angabe „15" ersetzt. 4. Die §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Grundsätze der Verteilung der ... 4. Die §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „ § 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien (1) Die Gesamtzahl der Sitze ... des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten ... ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste ( § 4 Absatz 3 ), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe ...
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394