§ 15 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 15 Wählbarkeit


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 394 m.W.v. 21. März 2008

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Frühere Fassungen von § 15 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BWahlG Übergangsregelung (vom 01.07.2019)
... § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 18 AbgG Übergangsgeld (vom 16.07.2014)
... 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen ... kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes nach sich ...
§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 19.11.2020)
... wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ...

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 10b EuAbgG Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen (vom 16.07.2014)
... sind, 3. § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes tritt. Zeiten der Mitgliedschaft im ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 378 SGB III Berufungsfähigkeit (vom 01.04.2012)
... Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
...  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15 , 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15 , 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Parteivermögenskommissionsverordnung (PVKV)
V. v. 14.06.1991 BGBl. I S. 1243; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3230
§ 3 PVKV Mitglieder der Kommission
... die Mitgliedschaft in der Kommission ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes. Mitglieder der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes, Mitglieder ...

WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4261; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 1 WpÜGWidV Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses
... des Widerspruchsausschusses. (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des Bundeswahlgesetzes wählbar ...


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