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§ 19 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge



Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 19 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1501

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BWahlG Beseitigung von Mängeln (vom 14.06.2023)
... gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, 2. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 2 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19 , 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung. 2. ...
Anhang 3 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19 , 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.  ...
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
... Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19 , 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem ... Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19 , 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1) ...
Anhang 5 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b
... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19 , 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung. 2. ...
Anhang 6 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19 , 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 1 BWahlRSchVG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln." 3. In § 19 wird das Wort „sechsundsechzigsten" durch das Wort „neunundsechzigsten" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115
§ 9 WahlBewCovV Übergangsvorschriften
... verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 des Bundeswahlgesetzes möglich wäre. Die Feststellung des Deutschen Bundestages nach Satz 1 wird im ...

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2179; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 BTWahlFrAbkV Abkürzung der Fristen
... an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag. 2. In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag. 3. In ...