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§ 26 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge



(1) 1Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. 2Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder

2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

3Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. 4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.

(2) 1Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. 2Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. 3Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. 4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) 1Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. 2Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.



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Frühere Fassungen von § 26 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BWahlG Änderung von Kreiswahlvorschlägen
... es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ( § 26 Abs. 1 Satz 1 ) ist jede Änderung ...
§ 25 BWahlG Beseitigung von Mängeln (vom 14.06.2023)
... fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ( § 26 Abs. 1 Satz 1 ) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Verfügungen des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 28 BWO Erteilung von Wahlscheinen (vom 18.05.2013)
... der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden. (2) Der Wahlschein muss von dem ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 2 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter ...
Anhang 3 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden ... Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach ... Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im ...
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
... 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der ... Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... 2" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt. 8. § 26 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2179; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 BTWahlFrAbkV Abkürzung der Fristen
... an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag. 3. In § 26 tritt a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der ...