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§ 29 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 29 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 29 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 1 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 25.11.2011 BGBl. I S. 2313

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313
Artikel 1 19. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 2 bis 3" ersetzt. 2. § 7 wird aufgehoben. 3. § 29 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2179; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 BTWahlFrAbkV Abkürzung der Fristen
... in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag. 5. In § 29 tritt a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag, ...