§ 29 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2179; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 BTWahlFrAbkV Abkürzung der Fristen ... in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag. 5. In § 29 tritt a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag, ...
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