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§ 52 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 52 Bundeswahlordnung



(1) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. 2Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

1.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

3.
die Wahlzeit,

4.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

7.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

8.
das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,

9.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

10.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,

11.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

12.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

13.
die Briefwahl,

14.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

15.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

16.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

17.
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.

(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.





 

Frühere Fassungen von § 52 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2024Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
aktuell vorher 14.06.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 28.10.2020 BGBl. I S. 2264
aktuell vorher 06.11.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 28.10.2020 BGBl. I S. 2264
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 9 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
aktuell vorher 21.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394
aktuellvor 21.03.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Sonstige
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 9 11. ZustAnpV Änderung des Bundeswahlgesetzes
... § 9 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt." 16. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt, werden die Wörter „und ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
G. v. 28.10.2020 BGBl. I S. 2264
Artikel 1 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... § 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Deutsche Mark" durch die Angabe „2,80 Euro" ersetzt. 18. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird das Wort ...

Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 1 BWahlRSchVG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... durch das Wort „neunundsechzigsten" ersetzt. 4. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „nach § 18 Abs. 2 bis 4" durch die ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
Artikel 1 26. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Unterstützungsunterschriften ... 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021". 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a ...
Artikel 2 26. BWahlGÄndG Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a gestrichen. 2. § 52 Absatz 4 und § 52a werden ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Artikel 1 27. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115
Eingangsformel WahlBewCovV
... Grund des § 52 Absatz 1 und 4 des Bundeswahlgesetzes , der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert ...
§ 3 WahlBewCovV Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien
... und aufgrund der Umstände, die zu der Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen ...
§ 9 WahlBewCovV Übergangsvorschriften
... der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser ...

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2179; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel BTWahlFrAbkV
... Grund des § 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. ...