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Synopse aller Änderungen des Bundeswahlgesetz am 29.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Januar 2019 durch Entscheidung des BVerfGE20190129 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWahlG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2019 geltenden Fassung durch B. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 368 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Ausschluß vom Wahlrecht | |
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, | |
(Text alte Fassung) 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. | (Text neue Fassung) 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, *) 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung v. 20. März 2019 (BGBl. I S. 368) des BVerfG mit dem Grundgesetz unvereinbar. |
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