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Synopse aller Änderungen des Bundeswahlgesetz am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 3 des BWahlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWahlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.10.2020 BGBl. I S. 2264

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Wahlsystem
    § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
    § 2 Gliederung des Wahlgebietes
    § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
    § 4 Stimmen
    § 5 Wahl in den Wahlkreisen
    § 6 Wahl nach Landeslisten
    § 7 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Wahlorgane
    § 8 Gliederung der Wahlorgane
    § 9 Bildung der Wahlorgane
    § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
    § 11 Ehrenämter
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
    § 12 Wahlrecht
    § 13 Ausschluss vom Wahlrecht
    § 14 Ausübung des Wahlrechts
    § 15 Wählbarkeit
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
    § 16 Wahltag
    § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
    § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
    § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
    § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
    § 21 Aufstellung von Parteibewerbern
    § 22 Vertrauensperson
    § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
    § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
    § 25 Beseitigung von Mängeln
    § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
    § 27 Landeslisten
    § 28 Zulassung der Landeslisten
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Stimmzettel
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
    § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
    § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
    § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
    § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
    § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
    § 36 Briefwahl
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
    § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
    § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
    § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
    § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
    § 43 Nachwahl
    § 44 Wiederholungswahl
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
    § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 49 Anfechtung
    § 49a Ordnungswidrigkeiten
    § 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
    § 50 Wahlkosten
    § 51 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 52 Erlass von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

    § 52 Bundeswahlordnung
    § 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021
    § 53 Übergangsregelung
    § 54 Fristen, Termine und Form
    § 55 Reformkommission
    Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52 Erlass von Rechtsverordnungen




§ 52 Bundeswahlordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. 2 Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,



(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. 2 Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

3. die Wahlzeit,

4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

8. das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,

9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,



11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

13. die Briefwahl,

14. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

15. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

16. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

17. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.

(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.

vorherige Änderung

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. 2 Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Ausschuss des Deutschen Bundestages über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. 3 Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können,

2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,

4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.