Synopse aller Änderungen des Bundeswahlgesetz am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 2 des 26. BWahlGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWahlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Wahlsystem
    § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
    § 2 Gliederung des Wahlgebietes
    § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
    § 4 Stimmen
    § 5 Wahl in den Wahlkreisen
    § 6 Wahl nach Landeslisten
    § 7 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Wahlorgane
    § 8 Gliederung der Wahlorgane
    § 9 Bildung der Wahlorgane
    § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
    § 11 Ehrenämter
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
    § 12 Wahlrecht
    § 13 Ausschluss vom Wahlrecht
    § 14 Ausübung des Wahlrechts
    § 15 Wählbarkeit
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
    § 16 Wahltag
    § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
    § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
    § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
    § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
    § 21 Aufstellung von Parteibewerbern
    § 22 Vertrauensperson
    § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
    § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
    § 25 Beseitigung von Mängeln
    § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
    § 27 Landeslisten
    § 28 Zulassung der Landeslisten
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Stimmzettel
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
    § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
    § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
    § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
    § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
    § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
    § 36 Briefwahl
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
    § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
    § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
    § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
    § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
    § 43 Nachwahl
    § 44 Wiederholungswahl
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
    § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 49 Anfechtung
    § 49a Ordnungswidrigkeiten
    § 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
    § 50 Wahlkosten
    § 51 (aufgehoben)
    § 52 Bundeswahlordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021
(Text neue Fassung)

    § 52a (aufgehoben)
    § 53 Übergangsregelung
    § 54 Fristen, Termine und Form
    § 55 Reformkommission
    Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

§ 52 Bundeswahlordnung


(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. 2 Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

3. die Wahlzeit,

4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

8. das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,

9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,

11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

13. die Briefwahl,

14. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

15. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

16. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

17. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.

(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021




§ 52a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.



 



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