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§ 2 - EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG)

Artikel 2 G. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2436, 2441; aufgehoben durch Artikel 31 Abs. 9 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Arten der Auskunftserteilung



(1) Die Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht.

(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn

1.
Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;

2.
zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über andere Mitgliedstaaten oder dritte Staaten geleitet worden sind;

3.
eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

4.
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

5.
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten:

1.
Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

2.
Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

3.
Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich sein könnte;

4.
u. 5 (weggefallen)

Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung nicht erforderlich.



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Frühere Fassungen von § 2 EGAHiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 17 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EGAHiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAHiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EGAHiG Grenzen der Auskunftserteilung
... Auskünfte nicht zu erteilen, wenn 1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 17 JStG 2008 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
... Steuern" gestrichen. 2. § 1a Abs. 3 wird aufgehoben. 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Finanzbehörden können der ...