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Änderung § 3 HdlStatG vom 01.01.2009

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§ 3 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Periodizität, Berichtszeitraum


(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52 die Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern),

(Text neue Fassung)

1. monatliche Erhebungen,

2. jährliche Erhebungen,

vorherige Änderung

3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden.



3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt.