Änderung § 5 HdlStatG vom 01.01.2012

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§ 5 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 5 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Art und Umfang der Erhebungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

vorherige Änderung

1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40.000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55.000 Unternehmen;

2. in Abschnitt I bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen.

(3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten:

1. 250.000 Euro in Abteilung 45;

2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung);

3. 1.000.000 Euro
in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel);

4. 250.000 Euro in
Abteilung 47;

5. 50.000
Euro in Abschnitt I.



1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;

2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.

(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:

1. 250.000 Euro in Abteilung 47;

2. 150.000 Euro in Abschnitt I.

(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden
in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen

1. der
Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;

2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen
Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.

(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2021) 
 



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