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Artikel 5 - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1709 wird wie folgt gefaßt:

„§ 1709

(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in § 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft besteht"

2.
In § 1791a Abs. 3 werden

1.
in Satz 1 nach dem Wort „Mitglieder" die Worte „oder Mitarbeiter" eingefügt und die Worte „ein Mitglied, das" durch die Worte „eine Person, die" ersetzt,

2.
in Satz 2 nach dem Wort „Mitglieds" die Worte „oder des Mitarbeiters" eingefügt.

3.
In § 1791c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten „wird das Jugendamt Vormund" die Worte „, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat" einzufügen.

4.
Die §§ 1838, 1849, 1850 und 1851a werden aufgehoben.

5.
Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

„(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden."